Arbeitgeber zahlen für Schäden am Privat-Pkw
Müssen Ihre Arbeitnehmer auch gelegentlich ihren Privat-Pkw nutzen? Beispielsweise, um mal eben die Post wegzubringen oder irgendwelche anderen Betriebsmittel abzuholen? Dann sollten Sie die Konsequenzen genau kennen! Wer zahlt für Schäden am Privat-Pkw?
Der Fall: Ein Oberarzt wohnte einige Kilometer vom Klinikum entfernt. An einem Sonntag hatte er Rufbereitschaft und hielt sich zu Hause auf. Als er ins Klinikum gerufen wurde, verunfallte er bei Glätte mit seinem Privat-Pkw und es entstand ein Schaden von knapp 6.000 €.
Die wollte er nun vom Klinikum erstattet erhalten.
Und das zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.6.2011entschied (Aktenzeichen: 8 AZR 102/10).
Zwar haben Arbeitnehmer grundsätzlich Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an dem Privat-Pkw.
Hier lag der Fall aber anders. Der Arbeitnehmer musste rechtzeitig beim Klinikum erscheinen, da er während der Rufbereitschaft aufgefordert war, seine Arbeit anzutreten. Deshalb schuldet der Arbeitgeber den am Pkw entstandenen Schaden nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Das bedeutet, dass es darauf ankommt, mit welchem Verschuldensgrad der Unfall verursacht wurde. Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor, wird der Arbeitgeber in voller Höhe zu zahlen haben!
Und das gilt immer, wenn ein Arbeitnehmer eine betrieblich veranlasste Fahrt mit Kenntnis des Arbeitgebers mit dem Privat-Pkw macht und Schäden entstehen.
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