Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe – Passen Sie als Arbeitgeber auf!

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit den Arbeitgeberpflichten bei Arbeiten mit Asbest und anderen gefährlichen Stoffen auseinandergesetzt (Urteil vom 28.4.2011, 8 AZR 769/09).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Betreuer für Asylbewerber in einem Asylbewerberheim tätig. Sodann musste er für etwas mehr als 3 Monate auf Weisung des Abteilungsleiters und des Heimleiters an Sanierungsarbeiten des Gebäudes teilnehmen. Die Arbeiten gingen so lange, bis das Gewerbeaufsichtsamt die Einstellung der Arbeiten verfügte, da asbesthaltiger Staub freigesetzt wurde. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, der Arbeitgeber habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm die nötigen Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen.

Das Bundesarbeitsgericht ist hier der Auffassung, dass die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen arbeiten zu müssen, eine bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden darstellen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat die Angelegenheit an das zuständige Landesarbeitsamt zurückverwiesen. Dies hat nun zu prüfen, ob den Vorgesetzten bekannt war, dass der Arbeitnehmer einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war, und die Gesundheitsschädigung zumindest billigend in Kauf genommen wurde.

Fazit: Sie haben als Arbeitgeber bzw. Personalabteilung die Pflicht, Ihren Arbeitnehmern eine persönliche Schutzausrüstung zu stellen. Halten Sie das Arbeitsschutzgesetz genau ein. Es können auch persönliche Ansprüche, gegen die handelnden Vorgesetzten entstehen!


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