Ihre Verkehrssicherungspflichten am Arbeitsplatz – Fehler können teuer werden
Erleidet einer Ihrer Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, richtet sich die Haftungsfrage nach § 104 Abs. 1 SGB VII. Sie haften als Arbeitgeber für Ihre Verkehrssicherungspflichten nur dann, wenn Sie den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Alles andere soll Konflikte in den Betrieben verhindern. Schäden sind über die gesetzliche Unfallversicherung abzuwickeln.
So musste es jetzt eine Krankenschwester erfahren. Sie war im Eingangsbereich vor einer Klinik zu Fall gekommen, da sich dort Eis gebildet hatte. Die Arbeitgeberin hatte einen Räumdienst eingerichtet, die Arbeitnehmerin war jedoch der Auffassung, dass dies nicht ausreichend gewesen sei. Es sei bekannt gewesen, dass sich an dieser Stelle schnell Glatteis bilde. Daher verlangte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 18.000 €.
Außerdem war sie der Auffassung, dass einen Krankenhausträger eine erhöhte Sorgfaltspflicht treffe.
All dies hat das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 19.1.2011, Az.: 3 Sa 495/10, nicht gelten lassen. Die Haftungsprivilegierung für Sie als Arbeitgeber greift auch in diesem Fall. Sie haben nur bei Arbeitsunfällen etwas zu zahlen, wenn Sie diese vorsätzlich herbeigeführt haben.
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