Einstellungsverfahren und AGG

Das Einstellungsverfahren hält für Arbeitgeber einige Fallstricke bereit. So sollte die Stellenausschreibung mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz formuliert werden, um mögliche kostspielige Gerichtsprozesse zu ersparen. Und auch wenn es zum Vorstellungsgespräch kommt, gibt es einiges zu beachten: Welche Fragen sind zulässig? Wann darf der Bewerber lügen? Und wie kann bei Nicht-Eignung des Bewerbers rechtssicher abgesagt werden? Lesen Sie hier alles zum Thema Einstellungsverfahren unter Berücksichtigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

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12.12.11

Welche Regelung empfehlen Sie?

Einstellung, Ausbildung

Unsere Auszubildende legt Ende Januar 2012 ihre Abschlussprüfung ab. Wir möchten Sie danach gerne übernehmen. Wir möchten ihr schon jetzt im Dezember einen Arbeitsvertrag ab 1.2.2012 anbieten, allerdings nur unter Bedingung, dass die Abschlussprüfung auch tatsächlich bestanden wird.


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14.09.11

Müssen wir intern ausschreiben?

Stellenausschreibung

Muss man eine interne Stellenausschreibung vornehmen? Wenn ja, wie sollte diese mindestens gestaltet sein?


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08.11.10

Sind Online-Bewerberinterviews möglich?

Bewerbung Einstellung ein Männchen freut sich

Wir möchten im Personal-Recruiting Bewerberinterviews via Skype einführen. Gibt es da rechtliche Grundlagen, die wir beachten müssen? Spricht von Seiten des AGG etwas dagegen?


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Muster: Anforderungsprofile

Anf Controller

Hier finden Sie Muster für diverse Anforderungsprofile.


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Checkliste: Personalauswahl und AGG

Einstellungsverfahren _ Kandidaten F R Job In Der Reihe Gerankt

Durch das AGG ist das Einstellungsverfahren deutlich schwieriger für Sie geworden. Sie müssen jetzt sehr genau auf Ihre Formulierungen in Stellenanzeigen und im Vorstellungsgespräch achten, sonst droht ein Rechtsstreit mit u. U. erheblichen Kosten. Die folgende Checkliste wird Ihnen dabei helfen, einen Bewerber „AGG-sicher“ auszuwählen.


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Einstellungsverfahren und AGG

Einstellungsverfahren _ Handschlag

Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2006 muss im Einstellungsverfahren besonders darauf geachtet werden, dass kein Bewerber unzulässig benachteiligt wird. Andernfalls riskiert man Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen an abgelehnte Bewerber. Unternehmen können zwar nicht zur Einstellung gezwungen werden. Das finanzielle Risiko und den Ärger durch unnötige Gerichtsverfahren sollte man dennoch vermeiden. Der Verdacht einer Benachteiligung sollte daher gar nicht erst aufkommen können.


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20.02.12

Täuschung im Bewerbungsverfahren – Anfechtung!

Einstellungsverfahren _ Neuer Mitarbeiter Reicht Die Hand

Die Täuschung eines Arbeitnehmers im Bewerbungsverfahren kann zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber führen. So hat es jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (21.9.2011, 8 Sa 109/11). Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer schloss einen Arbeitsvertrag, in dem ausdrücklich eine Beschäftigung in Nacht- und Wechselschicht vorgesehen war.


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Änderung von Arbeitsbedingungen, 30.01.12

Mobbingvorwürfe eines Arbeitnehmers - so gehen Sie richtig vor

Mobbing

Mobbing von Arbeitnehmern sollten Arbeitgeber nicht auf die leichte Schulter nehmen. Andernfalls können Arbeitgeber schnell hohen Schadenersatzforderungen ausgeliefert sein. Anhand eines aktuellen Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm lässt sich gut ersehen, welche Risiken in diesen Verfahren liegen, aber auch, woran die meisten Verfahren scheitern (Urteil vom 19.01.2012, Az.: 11 Sa 722/10).


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Änderung von Arbeitsbedingungen, 25.01.12

Zwingen Sie keinen Arbeitnehmer zum Krankenkassenwechsel

Aufhebungsvertrag _ Finger Weist Auf Dokument

Üben Sie keinen Druck auf Ihre Arbeitnehmer zu einem Krankenkassenwechsel aus. Das ist schnell wettbewerbswidrig. Und eigenmächtiges Verhalten Ihrer Angestellten muss sich der Arbeitgeber zurechnen lassen.


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Thema des Monats

Die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Sie haben als Arbeitgeber Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Ohne eine entsprechende Anhörung ist Ihre ausgesprochene Kündigung unwirksam. Und das gilt auch für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz.

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