Bewerbungsgespräch: Warum Gesundheitsfragen so heikel sind

„Fragen kostet nichts“ – das gilt im Arbeitsrecht nicht immer.

Der Fall: Ein Arzt war Inhaber einer in der Forschung tätigen Firma. Über die Bundesagentur für Arbeit suchte er einen Biologen bzw. Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung. Daraufhin bewarb sich ein promovierter Diplom-Biologe. Im Bewerbungsgespräch fragte der Arzt den Kandidaten, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt wird. Er sollte unterschreiben, dass dies nicht der Fall ist. Zudem äußerte der Arzt den Verdacht, dass der Bewerber Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) haben könnte. Der Bewerber ließ sich das nicht bieten und klagte eine Entschädigung nach dem AGG ein.

Das Urteil: Er hatte Erfolg: Der Arzt wurde verurteilt; seine Vorgehensweise deutet auf Fragen nach einer Behinderung hin. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob wirklich eine Behinderung vorliegt. Allein schon der geäußerte Verdacht, dass eine Behinderung vorliegen könnte, reicht für eine Diskriminierung (BAG, 17.12.2009, 8 AZR 670/08).

Fazit:
Vermeiden Sie deshalb Fragen nach einer Krankheit. Stellen Sie diese nur, wenn eine Tätigkeit bei einer bestimmten Erkrankung nicht aufgenommen werden kann.

Tipp: Die Mitarbeiterauswahl ist durch das AGG schwieriger geworden. Oft sind es nur kleine Fehler, die Sie aber große Summen kosten können. Damit Sie Bewerber rechtssicher auswählen können, haben wir Ihnen diese Checkliste zur Personalauswahl zusammengestellt.


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