Die Rolle der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung neuer Mitarbeiter
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung anzuhören, die schwerbehinderte Mitarbeiter betrifft (§ 95 Abs. 2 SGB IX).
Vor der Besetzung einer Führungsposition müssen Sie die Schwerbehindertenvertretung allerdings nur dann anhören, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Anforderungen stellt (z. B. Arbeitsplätze leidensgerecht gestalten). Die Schwerbehindertenvertretung kann nicht verlangen, immer dann beteiligt zu werden, wenn der künftigen Führungskraft mindestens ein schwerbehinderter Mitarbeiter zugeordnet sein wird (BAG, 17.8.2010, 9 ABR 83/09).
Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie den Betriebsrat vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters ordnungsgemäß informieren.
