Diskriminierung bei der Einstellung setzt vergleichbare Qualifikation voraus
Im Einstellungsverfahren ist es immer riskant, einen Bewerber abzulehnen, der offensichtlich schwerbehindert, ausländischer Herkunft oder Ähnliches ist. Denn dann besteht die Gefahr, dass er Sie wegen unzulässiger Diskriminierung verklagt. Die Diskriminierungsklage hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Bewerber ausreichend qualifiziert ist.
Der Fall: Eine muslimische Türkin bewarb sich um eine für Christen ausgeschriebene Stelle in einem Integrationsprojekt bei einer evangelischen Landeskirche. Von Seiten der Kirche erhielt sie zunächst eine Nachfrage nach ihrer Religionszugehörigkeit und dann eine Absage, weshalb sie Diskriminierungsklage erhob. Trotzdem musste der Arbeitgeber weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen (BAG, 19.8.2010, 8 AZR 466/09).
Denn: Eine unzulässige Diskriminierung kann nur in Bezug auf solche Bewerber vorliegen, die Ihr Anforderungsprofil in dem Umfang erfüllen wie der eingestellte Bewerber. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber einen Studienabschluss gefordert, den die eingestellte Bewerberin vorweisen konnte, die nun klagende Türkin aber nicht. Da es plausibel war, für die Stelle einen Studienabschluss zu verlangen, lag keine unzulässige Diskriminierung vor.
Tipp: Eine Übersicht, welche Fragen Sie vor der Einstellung stellen dürfen und welche nicht, finden Sie hier.
