Erfolglose Bewerbung: Auskunftsverweigerung kann zu Schadensersatzanspruch führen

Bei Bewerbungsverfahren laufen Arbeitgeber schnell in die Falle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Diskriminierungen können zu hohen Schadensersatzansprüchen führen. Für die Bewerber ist es aber nicht immer einfach, eine Diskriminierung nachzuweisen. Deshalb haben schon mehrfach abgelehnte Bewerber Auskunft vom Arbeitgeber verlangt.

So auch in einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht, in dem eine Softwareentwicklerin in mehreren Bewerbungsverfahren nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die in Russland geborene Bewerberin sah sich nun diskriminiert. Das Bundesarbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof das Verfahren vor und wollte wissen, ob die Nichtauskunft des Arbeitgebers eine Diskriminierung vermuten lässt.

Und nun liegt der Vorschlag des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vor (Mitteilung vom 12.1.2012, C-415/10).

Erfolglose Bewerber können vom Arbeitgeber keine Auskünfte darüber verlangen, ob und weshalb ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Die Auskunftsverweigerung des Arbeitgebers kann aber eine Diskriminierung vermuten lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn weitere Umstände hinzutreten:

  • die offensichtliche Eignung des Bewerbers,
  • die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und
  • die wiederholte Nichteinladung des Bewerbers, wenn eine 2. Bewerberauswahl für dieselbe Stelle durchgeführt wurde.

Fazit: Die Meinung des Generalanwalts wird häufig vom Europäischen Gerichtshof respektiert und ihr wird im Regelfall entsprochen. Sie sollten also bereits jetzt die Meinung des Generalanwalts in Ihren Bewerbungsverfahren berücksichtigen. Wird erst einmal eine Diskriminierung vermutet, kommen Sie aus einer Schadensersatzforderung nur sehr schlecht wieder heraus.

Bei der Einstellung von Arbeitnehmern haben Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Hier lesen Sie alles zu diesem Thema.


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