Keine Anfechtung trotz Täuschung im Bewerbungsgespräch
Eine Arbeitnehmerin hatte bei ihrer Einstellung die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint. Tatsächlich war sie jedoch bereits seit ca. 10 Jahren schwerbehindert. Erst als der Arbeitgeber ihr nahelegt, gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, informierte sie ihn über ihre Schwerbehinderung.
Daraufhin erklärte der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen der Täuschung und zusätzlich eine fristlose Kündigung.
Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage und das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht (Urteil vom 7.7.2011, 2 AZR 396/10). Wieder einmal hat das Bundesarbeitgericht allerdings nicht die Frage entscheiden müssen, ob die Frage nach einer Schwerbehinderung überhaupt zulässig war. Die Arbeitgeberin hatte hier nämlich einen anderen Fehler gemacht: Sie hatte erklärt, dass sie die Arbeitnehmerin auch dann eingestellt hätte, wenn diese die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet hätte.
Das war ein Satz zu viel: Denn die Täuschung der Arbeitnehmerin war für den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht ursächlich!
Fazit: Eine Täuschung im Bewerbungsgespräch rechtfertigt nur bei einer Ursächlichkeit für die Einstellung eine Anfechtung oder eine Kündigung.
Mehr zum Thema Kündigung lesen Sie hier.
