„Nur für Frauen“ ist ausnahmsweise doch zulässig
Grundsätzlich verlangt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, dass Sie Männer und Frauen im Einstellungsverfahren gleich behandeln. Suchen Sie nur nach Frauen, bedeutet das eine unzulässige Diskriminierung von Männern, die dann eine Entschädigung gemäß § 15 AGG verlangen können. Ausnahmsweise kann es aber auch anders aussehen.
So dürfen Sie das Einstellungsverfahren auf Frauen beschränken, wenn das weibliche Geschlecht eine „wesentliche und entscheidende Anforderung“ an die Stelleninhaberin darstellt (§ 8 Abs. 1 AGG). Was das konkret bedeutet, zeigt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.3.2010, 8 AZR 77/09.
Im Urteilfall wurde eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht, die Frauen in Problemlagen beraten sollte. Weil sich die betroffenen Frauen typischerweise leichter einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten öffnen, wäre der Erfolg des Beratungsangebots bei der Stellenbesetzung mit einem Mann gefährdet gewesen. Ein abgelehnter Bewerber konnte seine Entschädigungsforderung daher nicht durchsetzen.
Das bedeutet für Sie: Sie dürfen im Einstellungsverfahren nur Frauen (bzw. nur Männer) suchen, wenn nur Frauen (bzw. nur Männer) die gestellten Aufgaben erfolgreich erfüllen können.
Tipp: Lesen Sie im Beitrag Einstellungsverfahren und AGG, wie Sie das Einstellungsverfahren insgesamt AGG-sicher gestalten.
