„Ossi“-Absage ist zulässig

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden: Sagen Sie einem Bewerber ab, weil er „Ossi“ ist – also aus den neuen Bundesländern stammt –, liegt darin keine Diskriminierung gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie brauchen also keine Entschädigungszahlung zu fürchten (ArbG Stuttgart, 15.4.2010, 17 Ca 8907/09).

Die Ursache hierfür liegt darin, dass eine Diskriminierung gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz nur dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer oder Bewerber benachteiligt wird wegen

  • seiner Rasse oder ethnischen Herkunft,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • des Geschlechts oder der sexuellen Identität,
  • einer Behinderung oder des Alters.

Benachteiligungen aus anderen Gründen bedeuten keine Diskriminierung gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz. Das gilt auch für die Benachteiligung von „Ossis“, weil diese nach Auffassung des Gerichts keine eigene Ethnie darstellen. Allerdings kann gegen diese Entscheidung noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt werden.

Tipp: Um keine Hinweise auf eine unzulässige Diskriminierung gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz zu geben, sollten Sie im Einstellungsverfahren keinesfalls nach den oben genannten Diskriminierungsmerkmalen fragen. Darüber hinaus sind nur solche Fragen zulässig und müssen vom Bewerber wahrheitsgemäß beantwortet werden, die seine Persönlichkeitsrechte nicht beeinträchtigen. Was Sie vor diesem Hintergrund sinnvollerweise fragen und was nicht, lesen Sie hier.


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