Personal im Mädcheninternat darf geschlechtsspezifisch ausgewählt werden
Eine nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige ist spätestens seit der Geltung des AGG eine Todsünde. Aber wie immer gibt es auch hier Ausnahmen.
Der Fall: Ein Land ist Träger eines Gymnasiums mit einem Mädcheninternat. Im Internat wurde eine Stelle frei. Also wurde eine „Erzieherin/Sportlehrerin” oder „Sozialpädagogin” gesucht. Es bewarb sich nun ein Diplom-Sozialpädagoge. Der Bewerber wurde aber abgelehnt. Das Land gab dafür folgenden sachlichen Grund an: Es können ausschließlich Frauen berücksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten muss. Der Bewerber klagte daraufhin eine Entschädigung von mindestens 6.750 € aufgrund unzulässiger Benachteiligung wegen seines Geschlechts ein.
Das Urteil: Die Klage hatte keinen Erfolg. Die §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG verbieten zwar geschlechtsspezifische Benachteiligungen bei Stellenausschreibungen. Aber nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Für eine Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, ist das weibliche Geschlecht eben so eine Anforderung (BAG, 28.5.2009, 8 AZR 536/08).
Fazit: Mit sachlichem Differenzierungsgrund dürfen Sie also auch geschlechtsspezifisch nach Arbeitnehmern suchen. Ansonsten sollten Sie Stellen immer geschlechtsneutral ausschreiben. Damit sind Sie auf der sicheren Seite und müssen keine Klage wegen Verletzung des AGG fürchten.
