Pflicht zur Einstellung eines Bewerbers wegen fehlenden Anforderungsprofils

Wenn Sie eine Stelle ausschreiben, sollten Sie die Anforderungen unbedingt in einem Anforderungsprofil festhalten. Das gilt vor allem für öffentliche Arbeitgeber. Denn sie können bei einer Einstellung ohne Anforderungsprofil verpflichtet werden, abgelehnte Bewerber einzustellen (Hessisches LAG, 23.4.2010, 19/3 Sa 47/09).

Der Fall: Ein Schwerbehinderter hatte im Archiv einer Kommune als 1-€-Jobber gearbeitet und bewarb sich, als dort eine befristete Stelle ausgeschrieben wurde. Die Stelle erhielt jedoch nicht er, sondern ein anderer im Archiv tätig gewesener 1-€-Jobber. Der abgelehnte Bewerber sah sich deshalb wegen seines Alters und seiner Schwerbehinderung unzulässig diskriminiert und klagte nicht nur auf Entschädigung, sondern auch auf Einstellung.

Die Entscheidung: Die Entschädigungsklage hatte zwar keinen Erfolg, weil der Bewerber die unzulässige Diskriminierung nur behauptet hatte, ohne Indizien dafür zu nennen. Die Kommune muss ihn aber dennoch einstellen. Denn nach Art. 33 Abs. 2 GG hat immer der am besten geeignete Bewerber Anspruch auf Einstellung in einem öffentlichen Amt. Die Eignung wird gegebenenfalls anhand des Anforderungsprofils überprüft. Da die Kommune kein Anforderungsprofil erstellt und auch nicht nachgereicht hatte, ging das Gericht davon aus, dass der abgelehnte Bewerber der am besten geeignete war.

Beachten Sie: Auch für private Arbeitgeber ist das Anforderungsprofil nützlich. Es kann Ihnen helfen zu belegen, dass Sie einen Bewerber aus sachlichen Gründen und nicht in diskriminierender Weise abgelehnt haben.

Ein Muster-Formular zum Erstellen eines Anforderungsprofils finden Sie hier.


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