Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ ist eine Diskriminierung

Ein Unternehmen hatte in einer Stellenanzeige einen „Geschäftsführer gesucht“. In 2 Zeitungsanzeigen wurde diese nicht geschlechtsneutrale Bezeichnung veröffentlicht. Darauf bewarb sich eine Rechtsanwältin, die jedoch tatsächlich nicht eingestellt wurde. Die Rechtsanwältin klagte sodann aufgrund des Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf eine Entschädigungszahlung von 25.000 €. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (13.9.2011, 17 U 99/10) sprach ihr immerhin 13.000 € zu.

Das Unternehmen konnte sich von der Indizwirkung der diskriminierenden Stellenanzeige nicht mehr lossprechen. Die Entschädigungszahlung musste nach dem Oberlandesgericht auch eine abschreckende Wirkung haben. Sie soll geeignet sein, den Arbeitgeber künftig zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz anzuhalten. So soll eine Diskriminierung durch eine Stellenanzeige in Zukunft ausgeschlossen werden.

Eine Besonderheit hat der Fall noch: Das Unternehmen hatte eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die Stellenanzeige zu schalten. Dieser ist der Fehler unterlaufen und nicht dem Unternehmen selber. Das Fehlverhalten der Anwaltskanzlei wurde jedoch dem Unternehmen zugerechnet.

Fazit: Passen Sie bei Stellenanzeigen auf. Diese dürfen in keinem Fall diskriminierend sein. Andernfalls drohen Ihnen hohe Entschädigungszahlungen.

Mehr zum Einstellungsverfahren und zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz lesen Sie hier.


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