Stellenanzeige: Vorsicht, wenn Sie Berufsanfänger suchen!

Stellenanzeigen müssen Sie immer diskriminierungsfrei formulieren. Dies gilt auch für eine innerbetriebliche Stellenausschreibung.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte bei einer internen Ausschreibung den Kandidatenkreis auf Arbeitnehmer im 1. Berufsjahr begrenzt. Der Betriebsrat verlangte daraufhin die Streichung dieser Begrenzung, weil darin eine Altersdiskriminierung zu sehen sei.

Das Urteil: Der Betriebsrat gewann. Die Beschränkung der Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer
im 1. Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 AGG unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Denn Arbeitnehmer mit mehr Berufsjahren sind meist älter. Der Arbeitgeber kann hier als Rechtfertigung nicht ein von ihm vorgegebenes Personalbudget einwenden. Deshalb hat der Arbeitgeber hier gegen seine Pflicht verstoßen, Stellen diskriminierungsfrei auszuschreiben. Und dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen (BAG, 18.8.2009, 1 ABR47/08).

Fazit: Trotz AGG dürfen Sie „ungleich behandeln“. Es kommt nur auf die Begründung an. Der Arbeitgeber hätte hier also eine andere Begründung wählen müssen, etwa dass die Anforderungen der Stelle genau auf Mitarbeiter im 1. Berufsjahr abstellen.


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