Täuschung im Bewerbungsverfahren – Anfechtung!
Die Täuschung eines Arbeitnehmers im Bewerbungsverfahren kann zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber führen. So hat es jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (21.9.2011, 8 Sa 109/11).
Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer schloss einen Arbeitsvertrag, in dem ausdrücklich eine Beschäftigung in Nacht- und Wechselschicht vorgesehen war. Er verschwieg allerdings, dass er nach ärztlichen Attesten keine Nachtdienste leisten sollte. Und so kam es, wie es kommen musste: Kurz nach Arbeitsbeginn legte er entsprechende Bescheinigungen vor. Daraufhin erklärte der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen einer arglistigen Täuschung im Bewerbungsverfahren.
Und dies zu Recht! Bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags wusste der Arbeitnehmer, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden konnte. Darüber hätte er den Arbeitgeber aufklären müssen. Da er dies nicht tat, konnte der Arbeitgeber eine Anfechtung des Arbeitsvertrags aussprechen.
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