Heben Sie Probezeitbefristungen immer deutlich hervor

In Standard- oder Formulararbeitsverträgen dürfen Sie keine für Mitarbeiter überraschenden Klauseln aufnehmen. Warum? Lesen Sie selbst.

Der Fall: Ein Mitarbeiter stand bei seinem Arbeitgeber vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Diese Vertragsdauer, war in dem entsprechenden (Formular)Arbeitsvertrag fett und in vergrößerter Schrift abgedruckt. Im Folgenden fand sich dann noch eine Regelung, nach der die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit endet, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf. Dieser Passus stellt eine zusätzliche Befristung dar, welche weder hervorgehoben noch anders gekennzeichnet war. Per Schreiben vom 19.04.2006 teilte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung mit Ablauf der Probezeit am 30.4.2006 enden würde. Der Mitarbeiter klagte dagegen.

Das Urteil: Der Arbeitnehmer obsiegte. Der Ansicht der Richter nach stellte die Befristung auf die Probezeit eine überraschende und damit unwirksame Klausel dar (§ 305c Abs. 1 BGB). Die  Gestaltung des Vertrags spreche dafür, dass der Mitarbeiter davon ausgehen dürfe, dass der Vertrag mit einer einjährigen Vertragslaufzeit abgeschlossen werden sollte. Mit einer weiteren Befristung brauchte er somit nicht zu rechnen (BAG, 16.4.2008, 7 AZR 132/07).

Zweierlei Fazit: Grundsätzlich ist es erlaubt auch eine Probezeitbefristung innerhalb eines ohnehin schon befristeten Arbeitsvertrags vorzunehmen. Aber: Die müssen Sie im Vertrag dann auch deutlich hervorheben, etwa durch Fettdruck.


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