Kündigung in der Probezeit wegen Schweißgeruchs
In der Probezeit können Sie einem Mitarbeiter problemlos kündigen – auch wegen Schweißgeruchs und eines ungepflegten Erscheinungsbilds. Darauf weist das Arbeitsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung hin (ArbG Köln, 25.3.2010, 4 Ca 10458/09).
Denn in der Probezeit – genauer: in den ersten 6 Beschäftigungsmonaten (§ 1 KSchG) – genießen Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Sie dürfen daher ohne sachlich rechtfertigenden Grund kündigen. Die Kündigung darf allerdings nicht sittenwidrig oder willkürlich sein. Sittenwidrigkeit oder Willkür liegt bei einer Kündigung in der Probezeit wegen Schweißgeruchs nicht vor.
Beachten Sie: So problemlos die Kündigung in der Probezeit normalerweise ist: Bei Krankheit des Mitarbeiters sollten Sie vorsichtig sein. Kündigen Sie nämlich einem kranken Mitarbeiter in der Probezeit, müssen Sie möglicherweise noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses Lohnfortzahlung für ihn leisten. Wie Sie das vermeiden, lesen Sie hier.
