Diskriminierungsentschädigung als Abfindungsersatz

Oft erhalten Arbeitnehmer, die freiwillig aus dem Betrieb ausscheiden, eine Abfindung. Das Problem dabei ist: Die Abfindung ist zu versteuern. Die Agentur für Arbeit kann außerdem eine Sperrzeit gegen den Mitarbeiter verhängen. Etwa, wenn er einen Aufhebungsvertrag, der eine Abfindung vorsieht, unterschreibt.

Die Lösung: Hier kann Ihnen eine „Umetikettierung“ helfen: Sie bezeichnen die Abfindung diesmal nicht als Abfindung, sondern als Entschädigung im Sinne des AGG. Diese ist nämlich steuerfrei und eine Sperrzeit wird auch nicht verhängt.

Doch Vorsicht: Nur wenn zumindest Anhaltspunkte für eine Diskriminierung darstellbar sind, kann diese Variante funktionieren. Anderenfalls setzen Sie sich der Gefahr einer Nachforderung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen aus.

Durch einen Vergleich können Sie dieses Problem elegant lösen:

Eine Entschädigung laut AGG gibt es dann, wenn der Arbeitnehmer eindeutige Indizien darlegen kann, die auf eine Diskriminierung seiner Person schließen lassen.

So etwas lässt sich aber fast immer darlegen. Sie als Arbeitgeber müssten sich dann entlasten; das kann schwierig und langwierig sein. Sie schließen also einen Vergleich, in dem Sie sich verpflichten, die besagte „Entschädigung“ zu zahlen.

Arbeitgeber-Tipp: Die Deklaration einer tatsächlichen Abfindung als Diskriminierungsentschädigung ist sehr heikel: Bei Anhaltspunkten für eine mögliche Diskriminierung bestehen aber zulässige Gestaltungsmöglichkeiten. Nutzen Sie diese einfach!

Wenn Sie ganz auf Nummer sicher gehen wollen, arbeiten Sie bei der Gestaltung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zusammen.
 


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