Volle Abfindung bei Teilzeit in der Elternzeit
Die Abfindung bei Entlassung eines Mitarbeiters berechnet sich häufig auf Grundlage des Bruttomonatsgehalts (z. B. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr). Im Normalfall ist dann das aktuelle Monatsgehalt maßgeblich.
Geht es jedoch um einen Mitarbeiter in Elternzeit, der wegen der Elternzeit von Vollzeit in Teilzeit gewechselt ist, müssen Sie die Abfindung auf Grundlage des Vollzeitgehalts berechnen. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem belgischen Fall entschieden, der auf deutsches Recht übertragbar ist (EuGH, 22.10.2009, C-116/08).
Tipp: Wenn Sie die Abfindung in einem Aufhebungsvertrag vereinbaren, können Sie das Problem relativ einfach umgehen, indem Sie einen konkreten Abfindungsbetrag nennen (z. B. 5.000 €). Eine Berechnungsgrundlage anhand von Bruttomonatsgehalt und Beschäftigungsjahren müssen und sollten Sie dann nicht nennen.
Ob Sie überhaupt eine Abfindung zahlen müssen und welche Höhe angemessen ist, lesen Sie hier.
