Bagatelldiebstahl: Besser Aufhebungsvertrag als Kündigung?

Ob Sie einem Mitarbeiter nach einem Bagatelldiebstahl kündigen dürfen, ist nach dem Fall „Emmely“ sehr unsicher geworden. Ist es daher besser, den Mitarbeiter zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bewegen – eventuell mit Kündigungsandrohung?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sagt ja (Urteil vom 5.11.2010, 6 Sa 1142/10). Im Urteilsfall hatte eine Mitarbeiterin nach 11 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 beschädigte Päckchen Papiertaschentücher genommen. Der Arbeitgeber forderte die Mitarbeiterin deshalb auf, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Andernfalls werde er fristlos kündigen. Die Mitarbeiterin unterzeichnete den Aufhebungsvertrag und versuchte, ihn nachträglich wegen widerrechtlicher Drohung anzufechten.

Die Drohung war nach Auffassung des Gerichts zulässig. Eine widerrechtliche Drohung liege nur vor, wenn die Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten wird. Ein Diebstahl – auch ein Bagatelldiebstahl – sei an sich ein Grund zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber müsse die Interessenabwägung mit Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit usw. hier nicht vorwegnehmen. Der Aufhebungsvertrag blieb also wirksam.

Aber Vorsicht: Dies ist keine höchstrichterliche Entscheidung. Andere Gerichte mögen vor dem Hintergrund des Falls „Emmely“ zu einem anderen Ergebnis kommen. Überlegen Sie sich also gerade im Fall von Bagatelldiebstählen gut, ob Sie mit einer fristlosen Kündigung drohen. Denn allein dadurch könnte der Aufhebungsvertrag anfechtbar werden.

Tipp: Wie Sie einen Aufhebungsvertrag rechtssicher abschließen, lesen Sie hier.


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