Offene Rechnungen: Was Sie bei Beschäftigungsende zurückbehalten dürfen
Wenn ein Mitarbeiter aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, ist Ihnen daran gelegen, dass er sämtliches Firmeneigentum zurückgibt und sämtliche Forderungen (z. B. Darlehen, Schadensersatz) bezahlt. Wenn er das nicht tut, könnten Sie einen Teil der Vergütung zurückbehalten. Ihr Zurückbehaltungsrecht ist allerdings begrenzt.
- Geldforderungen können Sie mit Ihrer letzten Lohnzahlung aufrechnen. Lohnsteuer und Sozialabgaben müssen Sie jedoch ungekürzt abführen.
- Wegen fehlenden Firmeneigentums dürfen Sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Nach der Rückgabe sind Sie aber zur Vergütungsnachzahlung und Versteuerung verpflichtet.
- Sie dürfen immer nur den pfändbaren Teil der Vergütung einbehalten. Darüber hinaus haben Sie kein Zurückbehaltungsrecht. Ausnahme: Ihre Forderung beruht auf einer strafbaren Handlung des Mitarbeiters.
- Die Arbeitspapiere und das Zeugnis Ihres Mitarbeiters dürfen Sie nicht zurückbehalten.
Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie in einer Ausgleichsquittung rechtssicher regeln, dass Ihr Mitarbeiter keine Ansprüche mehr gegen Sie hat.
