Offene Rechnungen: Was Sie bei Beschäftigungsende zurückbehalten dürfen

Wenn ein Mitarbeiter aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, ist Ihnen daran gelegen, dass er sämtliches Firmeneigentum zurückgibt und sämtliche Forderungen (z. B. Darlehen, Schadensersatz) bezahlt. Wenn er das nicht tut, könnten Sie einen Teil der Vergütung zurückbehalten. Ihr Zurückbehaltungsrecht ist allerdings begrenzt.

  • Geldforderungen können Sie mit Ihrer letzten Lohnzahlung aufrechnen. Lohnsteuer und Sozialabgaben müssen Sie jedoch ungekürzt abführen.
  • Wegen fehlenden Firmeneigentums dürfen Sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Nach der Rückgabe sind Sie aber zur Vergütungsnachzahlung und Versteuerung verpflichtet.
  • Sie dürfen immer nur den pfändbaren Teil der Vergütung einbehalten. Darüber hinaus haben Sie kein Zurückbehaltungsrecht. Ausnahme: Ihre Forderung beruht auf einer strafbaren Handlung des Mitarbeiters.
  • Die Arbeitspapiere und das Zeugnis Ihres Mitarbeiters dürfen Sie nicht zurückbehalten.

Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie in einer Ausgleichsquittung rechtssicher regeln, dass Ihr Mitarbeiter keine Ansprüche mehr gegen Sie hat.

 


Fanden Sie diesen Artikel hilfreich? Ja Nein

Login

Frei Zugänglich
RSS Feed

Thema des Monats

Die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Sie haben als Arbeitgeber Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Ohne eine entsprechende Anhörung ist Ihre ausgesprochene Kündigung unwirksam. Und das gilt auch für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz.

mehrweitere Themen

Ihre Online-Rechner

Für Sie zur Arbeitserleichterung:

  1. Mutterschutz-Rechner
  2. Kündigungsfristen-Rechner
  3. Brutto-Netto-Rechner
  4. Arbeitszeugnis-Generator

 


Wie nutzen Sie HRexperten24.de zu Ihrem Vorteil? 6 Gründe, warum es sich lohnt, HRexperten24.de zu nutzen