BAG: Einsicht in die Personalakte auch nach Beschäftigungsende
Grundsätzlich können Ihre Mitarbeiter zwar nur so lange Einsicht in die Personalakte verlangen, wie das Arbeitsverhältnis besteht. In begründeten Fällen haben aber auch ausgeschiedene Mitarbeiter noch ein Einsichtsrecht.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 16.11.2010 entschieden (Aktenzeichen: 9 AZR 573/09).
Im Urteilsfall ging es um einen ausgeschiedenen Mitarbeiter, der im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung erfuhr, dass er der mangelnden Loyalität bezichtigt wurde. Deshalb verlangte er Einsicht in die Personalakte, und zwar zu Recht.
Tipp: Lesen Sie hier, wann Sie eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen müssen.
