Bei der Sozialauswahl ist eine Altersdiskriminierung möglich

Ein Arbeitgeber wollte Kündigungen aussprechen. Bei der Sozialauswahl hat er Altersgruppen gebildet. Eine Gruppe von 21 bis 30 Jahren und eine Gruppe von 31 bis 40 Jahren alten Arbeitnehmern und so weiter. Das Lebensalter war dann nur noch im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Durch diese Möglichkeit bleibt der Altersaufbau der Belegschaft weitestgehend erhalten.

Eine Arbeitnehmerin wollte dies nicht wahrhaben und zog mit einer Kündigungsschutzklage vor die Arbeitsgerichte. Sie hat die Bildung und den Zuschnitt der Altersgruppen und eine Altersdiskriminierung gerügt.

Das Bundesarbeitsgericht sah das anders (15.12.2011, 2 AZR 42/10). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG muss der Arbeitgeber bei Kündigungen grundsätzlich eine Sozialauswahl vornehmen. Dabei ist ein Kriterium das Lebensalter, denn insbesondere ältere Arbeitnehmer sollen bei Kündigungen geschützt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung der ausgewogenen Altersstruktur auch nach Altersgruppen vorgenommen werden. Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht für rechtmäßig erachtet.

Fazit: Haben Sie betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, können Sie im Wege der Sozialauswahl auch weiterhin Altersgruppen bilden. Dies ist keine Altersdiskriminierung.

Alles zur betriebsbedingten Kündigung lesen Sie hier.


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