Bei freien Arbeitsplätzen jetzt immer die Bundesagentur einschalten!
Vermeiden Sie jetzt hohe Entschädigungszahlungen. Das Bundesarbeitsgericht hat eine weitere Tür für Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgestoßen. Und das geht Sie alle unmittelbar an!
Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob Sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Deshalb haben Sie sich nach § 81 Abs. 1 SGB IX frühzeitig mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung zu setzen.
In dem entschiedenen Fall bewarb sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf eine ausgeschriebene Stelle. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle jedoch, ohne zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, und ohne diesbezüglich Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Deshalb verlangte der Arbeitnehmer eine Entschädigung. Er sah sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt.
Und das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht (13.10.2011, 8 AZR 608/10)! Verletzt ein Arbeitgeber die Prüfpflicht, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Und im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber diese Vermutungswirkung nicht widerlegen. Daher wird der Arbeitnehmer eine Entschädigung erhalten, die jetzt das Landesarbeitsgericht noch festlegen muss.
Fazit: Ab jetzt haben Sie freie Arbeitsplätze bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden! Andernfalls sind Entschädigungsansprüche vorprogrammiert!
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