Deutsches Gericht lässt Betriebsstilllegung in Spanien zu
Der Europäische Betriebsrat wird immer wichtiger. Regelungen dazu finden sich in Deutschland im Europäischen Betriebsrätegesetz (EBRG). Er wird in Unternehmen errichtet, die in der EU mit mindestens 1.000 Beschäftigten in den Mitgliedstaaten insgesamt und in 2 oder mehr Mitgliedstaaten mit mindestens 150 Arbeitnehmern tätig sind.
Der Europäische Betriebsrat ist nach § 31 EBRG für Angelegenheiten zuständig, die mindestens 2 Betrieben oder 2 Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten berühren. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Unterrichtungspflichten über die Entwicklung, die Geschäftslage und die Perspektive des Unternehmens.
Nun wollte ein in Köln ansässiger Europäischer Betriebsrat einer Unternehmensgruppe dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, eine Stilllegung eines Betriebs in Spanien durchzuführen. Der Europäische Betriebsrat wollte zuvor informiert und konsultiert werden.
Das Landesarbeitsgericht war zwar der Auffassung, dass es zuständig war, lehnte den Antrag jedoch ab. Das Europäische Betriebsrätegesetz beruht auf einer EG-Richtlinie und hat keine echten Mitbestimmungsrechte. Als Sanktion bei Verstößen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sind Bußgelder vorgesehen.
Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht Köln (8.9.2011, 13 Ta 267/11) den Antrag des Europäischen Betriebsrats abgelehnt. Es konnte die Stilllegung des Betriebs in Spanien nicht aufhalten.
Zu den Rechten und Pflichten Ihres Betriebsrats finden Sie hier noch mehr Interessantes.
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