Diskriminierung bei der Kündigung: 3 Bruttomonatsgehälter als Entschädigung

„Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.“ So heißt es immer noch in § 2 Abs. 4 AGG, obwohl die Gerichte das ganz anders sehen. Mehr noch: Sie müssen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bei Kündigungen auch dann beachten, wenn der Mitarbeiter überhaupt keinen Kündigungsschutz genießt (LAG Bremen, 29.6.2010, 1 Sa 29/10).

Im Urteilsfall war eine Sachbearbeiterin in der Probezeit wegen ihres russischen Akzents entlassen worden. Die Mitarbeiterin erhob zwar keine Kündigungsschutzklage. Sie forderte aber eine Entschädigung. Sie sei durch die Kündigung in unzulässiger Weise wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Das Gericht gab ihr Recht. Der Arbeitgeber musste daher 3 Bruttomonatsgehälter als Entschädigung zahlen.

Beachten Sie: Der Fall zeigt, dass Sie mit Entschädigungsklagen unabhängig von der Kündigungsschutzklage rechnen müssen. Das ist für einen entlassenen Mitarbeiter nicht nur bei einer Probezeitkündigung interessant, sondern auch dann, wenn er die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage versäumt hat. Eine Entschädigung kann der Mitarbeiter innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend machen. Innerhalb weiterer 3 Monate kann er dann Klage erheben (§ 15 AGG).

Tipp: Schließen Sie mit Ihrem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag, statt zu kündigen. So ersparen Sie sich sowohl Diskriminierungs- als auch Kündigungsschutzklagen bei Beschäftigungsende. Wie Sie den Aufhebungsvertrag rechtssicher abschließen, erfahren Sie hier.


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