Fall „Emmely“ abgeschlossen – Kündigung wegen Bagatelldiebstahls bleibt weiterhin möglich

Sie erinnern sich: „Emmely“ hatte wegen der Unterschlagung von Leergutbons im Wert von 1,30 € die fristlose Kündigung erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung jetzt für unwirksam erklärt (BAG, 10.6.2010, 2 AZR 541/09). Das bedeutet aber nicht, dass Sie wegen eines Bagatelldiebstahls grundsätzlich nicht mehr kündigen dürfen.

Das Gericht weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass ein Diebstahl auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn der wirtschaftliche Schaden für Sie als Arbeitgeber gering ist. Allerdings gibt es hier keinen Automatismus. Sie müssen vielmehr eine Interessenabwägung vornehmen und dabei „alle Umstände des Einzelfalls“ berücksichtigen. Dazu gehört auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, ob es bislang unbeanstandet verlaufen ist und welcher Schaden Ihnen entstanden ist.
Letztlich erklärte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam, weil

  • die Vertrauensbasis nach über 30 Beschäftigungsjahren ohne rechtlich relevante Störungen wegen dieses Einzelfalls nicht vollständig zerstört sein könne und
  • das widersprüchliche Verhalten von „Emmely“ im Kündigungsschutzprozess keine Rolle spielen dürfe.

Tipp: Lesen Sie hier, wann eine fristlose Kündigung möglich ist und wie Sie sie rechtssicher durchführen.


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