Fristlose Kündigung und Betriebsrat
Frage
Wir haben einen Mitarbeiter, dem wir innerhalb von 4 Wochen zwei Versuche des Arbeitszeitbetruges nachweisen können. Der erste Betrugsversuch wurde abgemahnt. Nun möchten wir den zweiten Betrugsversuch abmahnen und gleichzeitig fristlos kündigen. Da wir einen Betriebsrat haben, bin ich mir nicht sicher, ob diese Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates möglich ist.
Antwort unserer Experten
Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Kündigung brauchen Sie nur, wenn es sich bei dem Mitarbeiter, den Sie entlassen wollen, um ein Betriebsratsmitglied handelt.
Ist das nicht der Fall, müssen Sie den Betriebsrat vor der Kündigung lediglich anhören. Das heißt, Sie müssen den Betriebsrat informieren über Person, Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers, Kündigungsart (ordentlich, außerordentlich, Änderungskündigung), die genauen Kündigungsgründe (mit Beschreibung des zugrunde liegenden Sachverhalts), Kündigungsfrist und Kündigungstermin.
Der Betriebsrat hat dann bei einer geplanten fristlosen Kündigung 3 Kalendertage Zeit zur Stellungnahme (bei einer ordentlichen Kündigung ist es
1 Woche). Lässt der Betriebsrat diese Frist ohne Stellungnahme verstreichen, gilt seine Zustimmung als erteilt. Aber auch wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, können Sie kündigen. Der Kündigung müssen Sie dann aber die Stellungnahme des Betriebsrats (Kopie) beifügen.
Beachten Sie bitte auch folgende Punkte:
- Eine fristlose Kündigung muss dem Mitarbeiter innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrundes zugehen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. In dieser Frist muss auch die Betriebsratsanhörung erfolgen.
- Zur Sicherheit sollten Sie auch hilfsweise ordentlich kündigen.
- Sie müssen sich entscheiden, ob Sie abmahnen oder kündigen wollen. Beides gleichzeitig geht nicht. Denn mit einer Abmahnung sagen Sie dem Mitarbeiter, dass Sie erst bei einem erneuten Pflichtverstoß kündigen wollen
