Keine Kündigung wegen privater Internetnutzung
Wenn Mitarbeiter bei der Arbeit trotz Ihres Verbots privat im Internet surfen, kann das die Kündigung rechtfertigen. Ob Sie im Einzelfall tatsächlich kündigen dürfen, hängt aber davon ab, inwieweit Sie durch die private Internetnutzung geschädigt wurden (LAG Rheinland-Pfalz, 26.2.2010, 6 Sa 682/09).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte eine Erklärung unterschrieben, wonach die private Internetnutzung im Betrieb verboten war. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung angedroht. Jahre später nutzte der Mitarbeiter das Internet einmal mit Erlaubnis seines Vorgesetzten, um seinen Kontostand abzufragen. Später wiederholte er dies ohne ausdrückliche Erlaubnis und erhielt deshalb die ordentliche Kündigung.
Die Kündigung war jedoch unzulässig. Denn nach eigenen Angaben war der Mitarbeiter immer nur sehr kurz im Internet. Der Arbeitgeber konnte nichts Gegenteiliges beweisen. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass die Leistung des Arbeitnehmers durch die private Internetnutzung nur unerheblich beeinträchtigt worden war. Zudem wäre vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen.
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