Kündigung trotz Freistellung möglich
Eine Bank und ein Firmenkundenbetreuer vereinbarten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Freistellung des Arbeitnehmers für 7 Monate unter Fortzahlung seiner Bezüge. Ende Juni, kurz vor der Freistellung, übermittelte der Arbeitnehmer 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 1.660 Dateianhängen an sein privates E-Mail-Postfach. Es handelte sich um Daten, die dem Bankgeheimnis unterlagen.
Die Arbeitgeberin bekam das mit und kündigte in der Freistellungsphase das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für wirksam erachtet (Hessisches LAG, 29.8.2011, 7 Sa 248/11, Pressemitteilung vom 6.12.2011).
Die Begründung des Gerichts: Der Arbeitnehmer hat gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Übersendung der Daten stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und kann auch bei einer Freistellung eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Der Arbeitnehmer hatte das Vertrauen so schwer erschüttert, dass das Festhalten am Arbeitsverhältniss und die Fortzahlung der Bezüge nicht zuzumuten waren. Eine Kündigung war trotz der Freistellung möglich.
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