Kündigung, um die Stelle gleich neu zu besetzen
Einem Mitarbeiter kündigen, um die Stelle gleich neu zu besetzen – geht das? Bei einer Kündigung im Kleinbetrieb ja. Das zeigt ein aktuell vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedener Fall (10.5.2010, 16 Sa 235/10).
Im Urteilsfall wurde eine Mitarbeiterin gekündigt und ihre Stelle sofort neu ausgeschrieben. Der neue Mitarbeiter konnte nach Ablauf der Kündigungsfrist gleich anfangen. Trotzdem war die Kündigung wirksam. Denn der Arbeitgeber zählte als Kleinbetrieb gemäß § 23 KSchG. Bei einer Kündigung im Kleinbetrieb brauchen Sie die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften nicht zu beachten.
Ihr Betrieb gilt als Kleinbetrieb, wenn Sie höchstens 10 Mitarbeiter ohne Auszubildende beschäftigen. Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden/Woche zählen als 0,5 Mitarbeiter. Bei höchstens 30 Stunden/Woche zählen sie als 0,75 Mitarbeiter. Der GmbH-Geschäftsführer zählt nicht mit.
Tipp: Wenn Sie mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, dürfen Sie Ihren Mitarbeitern nach mehr als 6 Beschäftigungsmonaten nur noch mit sachlich rechtfertigendem Grund kündigen. Wie Sie dabei vorgehen, lesen Sie unter „Verhaltensbedingte Kündigung“, „Betriebsbedingte Kündigung“ oder „Personenbedingte Kündigung“.
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