Kündigung wegen HIV-Infektion
Ein Arbeitgeber hat eine Kündigung wegen einer HIV-Erkrankung eines Arbeitnehmers ausgesprochen. Und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Kündigung durchgehen lassen (13.1.2012, 6 Sa 2159/11).
Personalverantwortliche sollten sich von dieser Entscheidung aber nicht täuschen lassen. Es handelte sich um ein Pharmaunternehmen, in dem der chemisch-technische Assistent beschäftigt war. Der Arbeitgeber hatte für den Fertigungsbereich von Medikamenten allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen dort nicht tätig sein dürfen.
Zudem befand sich hier der gekündigte Arbeitnehmer noch in der Probezeit. Das Kündigungsschutzgesetz fand noch keine Anwendung, so dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund überhaupt nicht benötigte. Deshalb hat das Gericht auch ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt gewesen ist. Es hat lediglich festgestellt, dass die Kündigung nicht willkürlich und nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstieß. Und auch einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat es nicht gesehen. Eine Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers wäre, wenn sie überhaupt vorlag, sogar gerechtfertigt gewesen.
Fazit: Die Kündigung wegen einer HIV-Infektion dürfte bei Vorliegen des allgemeinen Kündigungsschutzes auch weiterhin nicht ohne weiteres möglich sein.
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