Kündigungsfrist: Wann Sie von der gesetzliche Frist nach unten abweichen dürfen
Wie lang eine Kündigungsfrist auszufallen hat, gibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor – gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Eine kürzere Kündigungsfrist dürfen Sie nur in ganz bestimmten Fällen vereinbaren. Welche das sind, stellt das Hessische Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (14.6.2010, 16 Sa 1036/09) klar.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter vertraglich folgende Kündigungsfrist vereinbart: „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.“ Als der Arbeitgeber mit dieser Frist kündigte, wehrte sich der Mitarbeiter und zog vor Gericht.
Da er länger als 2 Jahre im Unternehmen beschäftigt sei, betrage seine Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht. Zwar könne ein Arbeitgeber nach § 622 Abs. 5 BGB von der Kündigungsfrist nach unten abweichen, wenn
- der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt und
- die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet.
Dies beziehe sich aber nur auf die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende). Sofern die gestaffelte Kündigungsfrist ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB einsetze, sei eine Verkürzung unwirksam.
Tipp: Den Zugang einer Kündigung müssen Sie beweisen. Das können Sie ganz einfach, indem Sie den Mitarbeiter ein Zustellungsprotokoll unterzeichnen lassen. Das Muster eines Zustellungsprotokolls für eine Kündigung finden Sie hier.
Weitere Artikel zum Thema
- Expertenrat: Wie können wir den Zugang von Kündigungen beweisen?
- Downloads: Muster: Ordentliche Verhaltensbedingte Kündigung
- Wissen: Die außerordentliche fristlose Kündigung
- News: Unter diesen Voraussetzungen können Sie eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen
- Workflow Solutions: Workflow: Beendigung von Arbeitsverhältnissen
