Kündigungsfrist: Wann Sie von der gesetzliche Frist nach unten abweichen dürfen

Wie lang eine Kündigungsfrist auszufallen hat, gibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor – gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Eine kürzere Kündigungsfrist dürfen Sie nur in ganz bestimmten Fällen vereinbaren. Welche das sind, stellt das Hessische Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (14.6.2010, 16 Sa 1036/09) klar.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter vertraglich folgende Kündigungsfrist vereinbart: „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.“ Als der Arbeitgeber mit dieser Frist kündigte, wehrte sich der Mitarbeiter und zog vor Gericht.

Da er länger als 2 Jahre im Unternehmen beschäftigt sei, betrage seine Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht. Zwar könne ein Arbeitgeber nach § 622 Abs. 5 BGB von der Kündigungsfrist nach unten abweichen, wenn

  • der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt und
  • die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet.

Dies beziehe sich aber nur auf die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende). Sofern die gestaffelte Kündigungsfrist ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB einsetze, sei eine Verkürzung unwirksam.

Tipp: Den Zugang einer Kündigung müssen Sie beweisen. Das können Sie ganz einfach, indem Sie den Mitarbeiter ein Zustellungsprotokoll unterzeichnen lassen. Das Muster eines Zustellungsprotokolls für eine Kündigung finden Sie hier.


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