Was posten Ihre Mitarbeiter eigentlich so bei Facebook?

Eine Auszubildende hatte bei Facebook „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ gepostet. Sie führte das auch genauso durch und flog dann nach Mallorca. Während sie noch arbeitsunfähig erkrankt war, besuchte sie auf Mallorca eine Diskothek und ließ sich tätowieren. Auch dazu verfasste sie Einträge bei Facebook. Der Arbeitgeber war nicht dumm und bekam diese Einträge mit. Daraufhin kündigte er ihr fristlos.

Eine ordentliche Kündigung ist für den Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis nur noch außerordentlich fristlos möglich. Der Auszubildende kann dagegen jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Hier hatte der Arbeitgeber Glück, da auch die Auszubildende ihrerseits kündigte. Allerdings ging sie gegen die fristlose Kündigung des Arbeitgebers trotzdem vor Gericht vor – weshalb auch immer. Sie erhielt vom Arbeitgeber noch einen kleineren Geldbetrag und die Angelegenheit war damit erledigt (ArbG Düsseldorf, 28.8.2011, 7 Ca 2591/11).

Es ist jedoch gut zu erkennen, wie gefährlich Facebook für Arbeitnehmer werden kann. Schnell kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Andererseits kann es auch eine Aufforderung für Arbeitgeber darstellen, hin und wieder einmal zu schauen, was Arbeitnehmer bei Facebook und in anderen sozialen Netzwerken posten. Denn derzeit dürfte dies mit dem Bundesdatenschutzgesetz noch in Einklang zu bringen sein.

Hier finden Sie weitere Informationen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.


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