„Wichser“ ist kein Kündigungsgrund
Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (3.2.2012, 6 Sa 1081/11) zeigt wieder einmal, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gibt.
Selbst die Beleidigung des Vorgesetzten als Wichser reicht nicht immer für eine Kündigung aus. Es kommt stets auf den Einzelfall an. In diesem Fall wollte ein Arbeitnehmer nach einem Arztbesuch mit seinem Vorgesetzten sprechen. Dieser ignorierte ihn jedoch. Daraufhin teilte er ihm mit, dass er die Krankmeldung in dessen Büro legen werde. Dann wollte er das Betriebsgelände verlassen. Der Vorgesetzte ließ ihn jedoch ausrufen, wodurch der Arbeitnehmer sich von einem nahe gelegenen Telefonapparat meldete. Der Vorgesetzte riet ihm, er möge sich noch einmal vom Betriebsrat über die korrekte Vorgehensweise bei einer Krankschreibung beraten und helfen lassen. Diese Äußerung hat der Arbeitnehmer als Kündigungsandrohung aufgefasst und seinen Vorgesetzten daraufhin als Wichser bezeichnet.
Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass die Beleidigung an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine Kündigung darzustellen. Stets muss ein Arbeitgeber jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Und genau hier kommt als milderes Mittel auch eine Abmahnung in Betracht. Nach dem Landesarbeitsgericht handelt es sich nicht um eine besonders schwere Pflichtverletzung. Das Arbeitsverhältnis hat 18 Jahre unbelastet bestanden.
Fazit: Sie können wieder einmal sehen, dass jeder Kündigungsfall anders ist. Die Beleidigung als Wichser reicht nicht immer für eine fristlose Kündigung.
Alles zur Kündigung von Arbeitnehmern finden Sie hier. Und wichtige Hinweise für eine Abmahnung lesen Sie hier.
