Zurückweisung einer Kündigung nach einer Woche nicht mehr möglich
Einem minderjährigen Auszubildenden soll gekündigt werden. Wem ist die Kündigung zu übergeben? Und wie lange kann der Gekündigte die Kündigung zurückweisen, wenn keine Vollmacht beilag?
Diese beiden Fragen beantwortet das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8.12.2011 (6 AZR 354/10).
Innerhalb der Probezeit wurde einer minderjährigen Auszubildenden gekündigt. Das Schreiben war an die minderjährige Auszubildende gerichtet, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern. Das Kündigungsschreiben wurde in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Minderjährigen und ihrer Eltern geworfen. Nach mehr als einer Woche wiesen die Eltern die Kündigung zurück, weil keine Vollmachtsurkunde beigefügt war.
Nach dem Bundesarbeitsgericht war die Kündigung aber wirksam. Innerhalb der Probezeit kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei einem Minderjährigen muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Dafür reicht es aber aus, wenn sie in den Briefkasten geworfen wird.
Zwar hatte die Minderjährige grundsätzlich die Möglichkeit, die Kündigung zurückzuweisen. Denn eine Vollmachtsurkunde lag der Kündigung nicht bei. Die Zurückweisung einer Kündigung nach einem Zeitraum von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr unverzüglich und damit unbeachtlich.
Fazit: Eine Kündigung eines Minderjährigen adressieren Sie stets an diesen Minderjährigen, vertreten durch seine Eltern. Den Eltern muss das Schreiben zugehen.
Mehr zur Kündigung lesen Sie hier.
Weitere Artikel zum Thema
- Expertenrat: Haben Ältere besonderen Kündigungsschutz?
- Downloads: Muster: Antrag auf Zulassung der Kündigung einer Mitarbeiterin in Elternzeit
- Wissen: Die außerordentliche fristlose Kündigung
- News: Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit im Fitnessstudio
- Workflow Solutions: Workflow: Beendigung von Arbeitsverhältnissen
