Beamte können Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sein!
Im Arbeitsrecht kommt es häufig auf Schwellenwerte an. So beispielsweise auch, wenn Sie die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Ihrem Unternehmen berechnen wollen. Geregelt ist dies in § 38 BetrVG. Zwischen 200 und 500 Arbeitnehmern ist ein Betriebsratsmitglied freizustellen, zwischen 501 und 900 Arbeitnehmern 2 Mitglieder, zwischen 501 und 1.500 Arbeitnehmern 3 Mitglieder und so weiter. Eine Grenze nach oben kennt das Gesetz nicht.
Nun hatte das Bundesarbeitsgericht folgenden Fall mit Beamten zu beurteilen (15.12.2011, 7 ABR 65/10):
Bei dem Arbeitgeber waren 750 eigene Arbeitnehmer beschäftigt und 460 ausgeliehene Mitarbeiter, auch Beamte, eines Universitätsklinikums. Dieses Klinikum war eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Nun war der Betriebsrat der Auffassung, dass es sich bei den 460 Leiharbeitnehmern um „ganz normale“ Arbeitnehmer handele und diese bei der Berechnung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder mitzuzählen seien. Deshalb verlangte der Betriebsrat die Freistellung eines weiteren Mitglieds, nämlich insgesamt von 3 Mitgliedern.
Und das zu Recht! Denn im Jahr 2009 wurde § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geändert. Seitdem gelten als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der Berufsauszubildenden, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
Deshalb sind die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes mit zu berechnen und somit waren 3 Betriebsratsmitglieder freizustellen.
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