Betriebsrat hat Informationsrecht bei Einmalzahlungen

Der Betriebsrat eines Unternehmens erfuhr, dass der Arbeitgeber in mindestens 2 Fällen Einmalzahlungen wegen der Aufdeckung eines Diebstahls und wegen eines besonderen Arbeitseinsatzes gezahlt hatte. Daraufhin fordert er den Arbeitgeber auf, ihn über diese Zahlungen genau zu informieren und insbesondere mitzuteilen, wer in welcher Höhe und aus welchen Gründen Zahlungen erhielt. Der Betriebsrat forderte sein Informationsrecht bei den Einmalzahlungen ein.

Denn nach seiner Auffassung benötigte er die Informationen, um sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG prüfen zu können. Danach hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen.

Als der Arbeitgeber sich weigerte, zog der Betriebsrat vor Gericht und gewann in der ersten und zweiten Instanz (LAG Hessen, 17.10.2011, 16 TaBV 133/11). Denn nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Und die wiederholte Prämierung eines Engagements stellt ein erhebliches Indiz dafür dar, dass hier ein kollektiver Tatbestand besteht. Da der Betriebsrat nun prüfen muss, ob auch anderen Arbeitnehmern aus Gleichheitsgesichtspunkten solche Zahlungen zustehen, benötigt er die Informationen des Arbeitgebers.

Fazit: Auch Ihr Betriebsrat hat ein Informationsrecht bei Einmalzahlungen. Betriebsräte sollten stets umfassend vom Arbeitgeber informiert werden.

Mehr zu den Rechten und Pflichten Ihres Betriebsrats finden Sie hier.


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