Diese 7 Punkte sollten Sie über Betriebsvereinbarungen wissen

Immer wieder gibt es über Betriebsvereinbarungen Streit. Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 BetrVG vom Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam schriftlich zu beschließen. Sie gelten unmittelbar für sämtliche Arbeitnehmer. Deshalb müssen Betriebsvereinbarungen auch gut vorbereitet sein und insbesondere sollten keine formalen Fehler gemacht werden.

Diese 7 Formalien sollten Sie stets beachten:

  1. Betriebsvereinbarungen sind schriftlich zu verfassen. Dies bedeutet auch, dass sie von Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterzeichnen sind.
  2. Auf Anlagen zur Betriebsvereinbarung nehmen Sie in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich Bezug. Auch die Anlagen sollten Sie auf jeden Fall mit der Betriebsvereinbarung zusammenheften und am besten unterschreiben.
  3. Achten Sie darauf, dass die Seiten der Betriebsvereinbarungen durchnummeriert sind. Das gilt auch für die Anlagen.
  4. Eine Betriebsvereinbarung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Das ist Ihre Aufgabe als Arbeitgeber nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG!
  5. Werden Arbeitsbedingungen oder Arbeitsentgelte bereits durch einen Tarifvertrag geregelt, können sie nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein! Das gilt jedenfalls dann, wenn sich im Tarifvertrag keine Öffnungsklausel befindet.
  6. Achten Sie auf die Kündigungsfrist! Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, können Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
  7. Vorsicht bei der Nachwirkung! Häufig findet sich in Betriebsvereinbarungen der Zusatz, dass diese auch nach der Kündigung weiterwirken, bis eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Überlegen Sie genau, auf was Sie sich dabei einlassen! Eine solche Betriebsvereinbarung werden Sie nicht so einfach wieder los.

Und so treffen Sie rechtsichere Zielvereinbarungen.


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