EDV-Ausstattung für den Betriebsrat

Es ist erstaunlich, wie oft vor Gericht über die Büroausstattung des Betriebsrats gestritten wird. Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Kraft hier nicht vergeuden. Denn nach § 40 Abs. 2 BetrVG sind Sie verpflichtet, dem Betriebsrat die für die Geschäftsführung erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Konkret:

  • Sie müssen auf Wunsch des Betriebsrats jedem einzelnen Betriebsratsmitglied einen eigenen Internetzugang und eine eigene E-Mail-Adresse einrichten. Das gilt zumindest dann, wenn die Betriebsratsmitglieder ohnehin alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass keine Kostengründe entgegenstehen. Sie können dann auch nicht einwenden, das sei nicht erforderlich. Denn der Betriebsrat entscheidet selbst, was für seine Arbeit erforderlich ist, wobei er allerdings Ihre Kosteninteressen mit berücksichtigen muss (BAG, 14.7.2010, 7 ABR 80/08).
  • Sie müssen dem Betriebsrat einen eigenen Drucker zur Verfügung stellen. Aus Gründen der Vertraulichkeit können Sie ihn in der Regel nicht darauf verweisen, einen anderen Drucker mit zu benutzen (LAG Hamm, 18.6.2010, 10 TaBV 11/10).

Tipp: Muster-Betriebsvereinbarungen für die verschiedensten Fälle finden Sie hier.


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