Heimliche Übertragung von Betriebsratssitzungen ist ein Kündigungsgrund
Ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (9.9.2011, 17 Sa 16/11) lässt aufhorchen: Eine Arbeitnehmerin soll kurz vor der allerersten Betriebsratssitzung auf ihrem Handy angerufen worden sein. Daraufhin verließ sie den Sitzungsraum. Als sie zurückkam, soll die Handyverbindung noch bestanden haben und sie somit versucht haben, die Sitzung nach außen zu übertragen.
Als der Arbeitgeber dieses erfuhr, kündigte er mit Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis fristlos. Da die Arbeitnehmerin schon mehr als 20 Jahre in dem Betrieb tätig war, legte sie eine Kündigungsschutzklage ein.
Das Landesarbeitsgericht stellte eindeutig fest, dass die heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung eine Pflichtverletzung ist. Es ist auch möglich, eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Selbst eine Verdachtskündigung kommt hier in Betracht.
Wie immer gibt es jedoch keine absoluten Kündigungsgründe und eine Interessenabwägung war vorzunehmen. Hier wäre nach dem Landesarbeitsgericht auch eine Abmahnung ausreichend gewesen. Denn letztlich habe das Arbeitsverhältnis über 20 Jahre beanstandungsfrei bestanden.
Fazit: Das Belauschen oder die heimliche Übertragung von Betriebsratssitzungen nach außen stellt eine schwere Pflichtverletzung dar. Selbst wenn die arbeitsrechtliche Kündigung nicht durchgehen sollte, können Sie noch immer an den Ausschluss aus dem Betriebsrat denken.
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