Jetzt können Sie leichter Streikbrecher einsetzen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kampfparität zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften zugunsten der Arbeitgeber wieder hergestellt. Streikbrecher dürfen leichter eingesetzt werden. Der Betriebsrat bleibt außen vor.

Das war geschehen: In einem Betrieb wurde gestreikt. Der Arbeitgeber beschloss, andere Arbeitnehmer aus einem anderen Betrieb in dem gestreikten Betrieb einzusetzen. Dieses ist eine Versetzung und grundsätzlich hätte der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG gehört werden müssen. Das unterließ der Arbeitgeber hier jedoch.

Und das zu Recht! Das Bundesarbeitsgericht (13.12.2011, 1 ABR 2/10) sagte deutlich, dass die Versetzung von Streikbrechern aus einem nicht bestreikten in einen bestreikten Betrieb des Arbeitgebers zur Verrichtung von Streikbrucharbeit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs unterliege.

Allerdings sind Sie als Arbeitgeber nach dem Bundesarbeitsgericht verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der Versetzungen mitzuteilen, welche Streikbrecher Sie vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen wollen. Diese Verpflichtung haben Sie nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Mehr zu den Rechten und Pflichten Ihres Betriebsrats finden Sie hier.


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