Kein Mitspracherecht bei Personalerhebungsbogen
Das Arbeitsgericht Cottbus hat eine interessante Entscheidung zur Beteiligung Ihres Betriebsrates bei der Erstellung von Personalerhebungsbogen gefällt (16.2.2011, 2 BV 11/11).
Ein Arbeitgeber verlangte von 5 Beschäftigten, dass sie einen Erhebungsbogen ausfüllen. Dieser Erhebungsbogen war mit ihrem Namen versehen und die Arbeitnehmer sollten jede einzelne Tätigkeit, den Ort, den Beginn und das Ende der Tätigkeit notieren.
Dagegen wandte sich der Betriebsrat und verwies auf sein Recht bei Personalfragebogen aus § 94 BetrVG. Der Arbeitgeber war hingegen der Auffassung, dass er sich nur einen Überblick über die tatsächlich verrichteten Tätigkeiten verschaffen wolle.
Und der Arbeitgeber erhielt Recht! Sowohl das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze als auch bei den Personalfragebogen und auch das Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zu Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Mitarbeiter sah das Arbeitsgericht als nicht berührt an.
Ob diese Entscheidung richtig ist? Fakt ist jedoch eins: Personalerhebungsbogen, die anonymisiert von Ihnen herausgegeben werden und von den Arbeitnehmern dann zurückzugeben sind, unterliegen jedenfalls keinem Mitbestimmungsrecht.
Mehr zu den Rechten und Pflichten Ihres Betriebsrats lesen Sie hier.
