Überstunden: Ihr Betriebsrat hat nicht sofort Anspruch auf Ausgleichzahlung
Häufig leistet ein Betriebsrat Betriebsratsarbeit außerhalb seiner Arbeitszeit. Er hat dadurch aber nicht automatisch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für diese Überstunden. Zunächst muss er bei Ihnen Freizeitausgleich beantragen (LAG Berlin-Brandenburg, 11.6.2010, 6 Sa 675/10).
Im Streitfall wurde eine Mitarbeiterin in den Betriebsrat und einen Betriebsausschuss gewählt. An den entsprechenden Sitzungen nahm sie freitags jeweils 6 Stunden sowie montags und dienstags jeweils 8 Stunden teil. Außerdem besuchte sie im Mai 2009 ein „Einführungsseminar für Betriebs-ratsmitglieder“ sowie eine Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Betriebsverfassungsrecht, Teil II“ von jeweils 37 Stunden Dauer. Da sie in Teilzeit beschäftigt war, fand ihre Arbeit für den Betriebsrat zum Teil außerhalb ihrer Arbeitszeit statt.
Zunächst Freizeit
Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Beschäftigte eine Ausgleichszahlung für 4 der Sitzungsstunden, die über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgingen. Außerdem wollte Sie eine Ausgleichszahlung für 19 zusätzliche Stunden ihrer Teilnahme an den beiden Schulungsveranstaltungen. Als der Arbeitgeber sich weigerte, diese Ausgleichszahlung zu leisten, klagte Sie. Das Landesarbeitsgericht gab jedoch dem Arbeitgeber Recht: Die Mitarbeiterin hätte sich zunächst um Freizeitausgleich bemühen müssen. Erst wenn dieser nicht möglich gewesen wäre, hätte sich ihr Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf Ausgleichszahlung verwandelt.
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