Unzulässige Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern
Die Verlockung ist für manchen Arbeitgeber zu groß: Betriebsratsmitglieder erhalten Begünstigungen, damit sie in der Sache selbst nicht gegen den Arbeitgeber agieren. Dies ist verboten! Betriebsratsmitglieder dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. So steht es bereits in § 37 BetrVG. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere Unabhängigkeit der Betriebsräte. Damit soll gewährleistet werden, dass besondere Leistungen des Arbeitgebers auf ihr Votum keinen Einfluss haben kann. Und es sichert die Unabhängigkeit. Sämtliche Arbeitnehmer können davon ausgehen, dass Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Mitgliedschaft im Betriebsrat beeinflussbar sind.
Deshalb hat das Arbeitsgericht Bielefeld mit Urteil vom 11.5.2011 eine Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für unwirksam erklärt (Aktenzeichen: 3 Ca 2383/10).
Arbeitgeber und Betriebsrat hatten festgelegt, dass Betriebsräte eine von ihrer beruflichen Tätigkeit abgekoppelte Vergütung erhalten. Genau eine solche Begünstigung ist verboten. Auch Gehaltserhöhungen wegen der Betriebsratstätigkeit sind unzulässig.
Deshalb konnte der hier klagende Betriebsrat die von ihm eingeforderten 4.265 € auch abschreiben. Diese standen ihm nicht zu.
Also: Finger weg von solchen Vereinbarungen. Schnell können Bußgeld- und Strafvorschriften verletzt sein!
Und hier lesen Sie alles zu den Rechten und Pflichten Ihres Betriebsrats. Nutzen Sie bei Fragen den Rat Ihres Expertenteams!
