
Personenbezogene Daten sind sehr persönlich. Deshalb sollte auch vorsichtig mit ihnen umgegangen werden. Viele Unternehmen, Vereine und sonstige private Stellen müssen deshalb betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellen. Ziel dieser Maßnahme ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter, aber auch der Kunden durch Selbstkontrolle. Ganz aktuell ist der Datenschutz in Unternehmen in den Fokus der Öffentlichkeit geraten.
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Dass es in Sachen Datenschutz nie zu Pannen kommt, dafür kann niemand seine Hand ins Feuer legen, auch nicht Sie oder Ihr Unternehmen. Doch egal wie schwer die Panne bislang war, kein Unternehmen war bisher verpflichtet, die Panne öffentlich zu machen und beispielsweise betroffene Kunden über abhandengekommene Bankverbindungsdaten in Kenntnis zu setzen. Doch nun hat der Gesetzgeber im neuen § 42a BDSG Informationspflichten für den Fall der unrechtmäßigen Kenntniserlangung von Daten festgeschrieben.
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Im bisherigen § 11 BDSG hat der Gesetzgeber bereits Festlegungen für den Fall getroffen, dass Ihr Unternehmen das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten an ein anderes Unternehmen auslagert. Nun wurde § 11 BDSG vom Gesetzgeber überarbeitet und enthält in Abs. 2 konkrete Vorgaben, dass Ihr Unternehmen bei der schriftlichen Erteilung eines Auftrags zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten bestimmte Festlegungen zu treffen hat. Welche das sind, können Sie in Folgenden lesen.
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Die Schäden, die durch Ladendiebstahl jedes Jahr in Deutschland verursacht werden, gehen schier ins Unermessliche. Weil Ladendiebstahl kaum noch von Staatsanwaltschaften verfolgt wird, gerät möglicherweise auch Ihr Unternehmen in Zugzwang. Durch den Einsatz allerlei Technik soll Langfingern das Leben schwer gemacht werden. Die Videoüberwachung erfreut sich als kostengünstige Lösung bei Unternehmen großer Beliebtheit. Doch nicht alles ist zulässig, was technisch machbar ist. Vermeiden Sie die nachfolgenden Stolperfallen bei der Videoüberwachung und Ihre Mitarbeiter können ohne Sorge auf Jagd nach Ladendieben gehen.
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In § 3a BDSG ist der so genannte Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit verankert. Die vom Gesetzgeber neu gestaltete Regelung in § 3a BDSG ist im Wesentlichen mit der alten Regelung identisch, bis auf eine wichtiges Detail.
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Im Bezug auf Ihren Datenschutzbeauftragten hat sich einiges geändert. So genießt dieser nun einen Sonderkündigungsschutz und Sie sind verpflichtet Weiter- und Fortbildungen für den Datenschutzbeauftragten zu bezahlen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie hier.
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In der bisherigen Fassung des § 38 BDSG ist es primäre Aufgabe der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu kontrollieren. Ferner zählt es zu den Aufgaben, die Unternehmen und die betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse zu beraten und zu unterstützen. Im Hinblick auf die Befugnisse einer Datenschutzaufsichtsbehörde hat der Gesetzgeber bei § 38 Abs. 5 BDSG nun Hand angelegt. Beschränkte sich das Anordnungsrecht der Aufsichtsbehörde bisher nur auf festgestellte Mängel beim technisch-organisatorischen Datenschutz, so kann diese Maßnahme zukünftig auch dann ergriffen werden, wenn Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten festgestellt worden sind.
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Vielleicht gibt es auch in Ihrem Unternehmen Verarbeitungen personenbezogener Daten, bei denen man die Vereinbarkeit mit § 32 Abs. 1 BDSG bezweifeln könnte. Denken Sie beispielsweise an eine Qualifikationsdatenbank, mit der das vorhandene Fachwissen der Arbeitnehmer besser genutzt werden soll, um beispielsweise externe Berater einsparen zu können. Doch muss eine solche Verarbeitung gleich unzulässig sein, nur weil diese nicht so ganz zu den Vorgaben des § 32 Abs. 1 BDSG zu passen scheint? Natürlich nicht.
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Mit dem „Gesetz zur Änderungen datenschutzrechtlicher Vorschriften“ haben Bundestag und Bundesrat verschiedene Neuerungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf den Weg gebracht. Bisher standen Ihnen spezifische Regelungen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis nicht zur Verfügung. Der neu in das BDSG aufgenommene § 32 soll dies nun ändern.
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