Datenschutzbeauftragten abzuberufen ist fast unmöglich

Haben Sie in Ihrem Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten erst einmal bestellt, können Sie ihn nur noch aus wichtigem Grund abberufen. Die Entscheidung, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten künftig extern zu vergeben, genügt hierfür ebenso wenig wie die Mitgliedschaft des Datenschutzbeauftragten im Betriebsrat.

Das hat das Bundesarbeitsgericht am 23.3.2011 entschieden (Aktenzeichen: 10 AZR 562/09).

Eine Abberufung ist demnach nur möglich, wenn der Mitarbeiter gegen seine Pflichten als Daten-schutzbeauftragter verstoßen hat.

Das bedeutet für Sie: Bevor Sie einen Datenschutzbeauftragten erstmals bestellen, können Sie frei entscheiden, ob Sie diese Aufgabe einem Mitarbeiter übertragen oder sie extern vergeben. Sobald jedoch ein Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten ernannt ist, sind Sie gebunden.

Tipp: Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung des Datenschutzbeauftragten möglich ist.


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