Personalfragebogen im Einstellungsverfahren

Personalfragebögen im Einstellungsverfahren sind praktische Hilfen, um möglichst viel über einen Bewerber zu erfahren. Doch schon hier ist Vorsicht geboten. Nicht jede Frage ist im Vorstellungsgespräch erlaubt. Fragen nach Alter, Religion oder möglicher Schwangerschaft sind absolut tabu. Welche Fragen Sie unbedingt stellen sollten und welche Sie besser vermeiden, erfahren Sie in dieser Rubrik.

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Bewerber-Beurteilungsbogen

Bewerber Beurteilungsbogen

Es ist nicht unbedingt leicht für Personaler, den Bewerber innerhalb des ersten Bewerbungsgesprächs objektiv und klar zu bewerten. Erste Eindrücke können sich schnell verflüchtigen, ohne dass Sie sie richtig wahrnehmen und beurteilen konnten. Schauen Sie selbst.


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Personalfragebogen im Einstellungsverfahren

Personalfragebogen im Einstellungsverfahren sollen helfen, möglichst viel über einen Bewerber zu erfahren. Nur so ist eine fundierte Einstellungsentscheidung möglich. Von sich aus muss ein Bewerber aber nur sehr wenig über sich offenbaren. Und auch das Fragerecht des Arbeitgebers hat seine Grenzen. Denn er muss einerseits die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters beachten.  Andererseits sollte er es tunlichst vermeiden, durch seine Fragen Hinweise auf eine Diskriminierung nach dem AGG zu geben.


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Rechte und Pflichten, 01.07.11

Kein Mitspracherecht bei Personalerhebungsbogen

Karrieresprung

Das Arbeitsgericht Cottbus hat eine interessante Entscheidung zur Beteiligung Ihres Betriebsrates bei der Erstellung von Personalerhebungsbogen gefällt (16.2.2011, 2 BV 11/11).


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Einstellungsverfahren und AGG, 27.06.11

Nervende Bewerber im Vorstellungsgespräch

Schlange Von Bewerbern

Unpünktlichkeit, übertriebene Selbstdarstellung und mehr. Diese Bewerber nerven bei Vorstellungsgesprächen besonders.

Bewerber und Bewerbungsgespräche können ganz schön nerven. Kennen Sie das auch? Jetzt hat das Internetportal kalaydo.de eine Umfrage veröffentlicht. Danach fühlen sich Personalverantwortliche in Vorstellungsgesprächen häufig genervt.


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Einstellungsverfahren und AGG, 19.04.10

„Ossi“-Absage ist zulässig

Einstellungsverfahren _ Handschlag

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden: Sagen Sie einem Bewerber ab, weil er „Ossi“ ist – also aus den neuen Bundesländern stammt –, liegt darin keine Diskriminierung gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie brauchen also keine Entschädigungszahlung zu fürchten (ArbG Stuttgart, 15.4.2010, 17 Ca 8907/09).


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Die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Sie haben als Arbeitgeber Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Ohne eine entsprechende Anhörung ist Ihre ausgesprochene Kündigung unwirksam. Und das gilt auch für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz.

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