Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Seit dem 18.8.2006 ist das so genannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – auch bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – in Kraft. Das Gesetz verleiht dem Grundsatz der Gleichheit aller Beschäftigten Nachdruck, dem Sie als Personalverantwortlicher verpflichtet sind. Wir informieren Sie darüber, was das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Einzelnen für Sie bedeutet. Was ist zulässig, was nicht?

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06.01.12

Verstoßen wir gegen das AGG?

Gummibärchen

Unser Unternehmen kommt aus dem Einzelhandel und ist daher insbesondere im Vertriebskanal sehr leistungsorientiert.


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29.04.11

Müssen nach AGG alle Mitarbeiter die gleichen VWL erhalten?

mann sticht raus

Ist es im Bezug auf das AGG rechtens, dass nicht alle Mitarbeiter einer Firma VWL erhalten? Müssen VWL immer in der gleichen Höhe geleistet werden oder kann man bei Mitarbeitern Unterschiede vereinbaren?


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21.04.10

Müssen wir Weihnachtsgeld nachzahlen?

büroklammern

Wir haben im November 2009 eine freiwillige Zahlung an unsere Mitarbeiter geleistet. Die Höhe betrug jeweils ein volles Monatsgehalt. Ein Mitarbeiter mit Leitungsfunktion hat aber nur ein halbes Gehalt erhalten. Er hat sich jetzt beschwert und fordert eine Nachzahlung in Höhe des halben Gehalts. Dabei beruft er sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Müssen wir jetzt zahlen?


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Checkliste: AGG konforme Vereinbarungen

Bunte Büroklammern

Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Regelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen unwirksam, wenn sie gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie solche Regelungen nicht mehr anwenden dürfen. Tun Sie es trotzdem, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Beschäftigten gegen Sie vorgehen. Damit Sie hier keine unliebsamen Überraschungen erleben, sollten Sie Ihre Regelungen also unter die Lupe nehmen. Dabei kann Ihnen folgende Checkliste behilflich sein.


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Checkliste: AGG-Schulung

Gummibärchen

Die Schulung Ihrer Mitarbeiter zum AGG ist sehr wichtig. Sie verringert nicht nur das Risiko, dass es zu Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz kommt; mit einer geeigneten Schulung können Sie auch Ihrer Pflicht zum Schutz vor Benachteiligungen nachkommen (§ 12 Abs. 1 und 2 S. 2 AGG). Und das wiederum kann Ihr Verschulden ausschließen, was hilfreich ist, wenn sich ein Beschäftigter mit Forderungen an Sie wendet.


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Checkliste: AGG

Agg _ Mann Sticht Raus

Anhand der folgenden Checkliste können Sie feststellen, ob Sie als Arbeitgeber den Anforderungen des AGG an Sie ausreichend Rechnung getragen haben. Ist das nicht der Fall, dann sollten Sie unbedingt nachbessern, da es sonst teuer für Sie werden könnte.


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Was das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Sie als Arbeitgeber bedeutet

Frau sticht raus

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf niemand wegen zum Beispiel seines Geschlechts, seines Alters oder seiner Religion benachteiligt werden. Sie als Arbeitgeber müssen dies in allen Bereichen der Personalarbeit beachten – von der Stellenausschreibung bis zur Kündigung. Andernfalls riskieren Sie die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.


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13.07.11

Keine Diskriminierung bei Beförderung – Schwangere erhält Entschädigung

Schwangere Am Arbeitsplatz

Mit diesem Fall einer Diskriminierung hat sich auch schon das Bundesarbeitsgericht beschäftigen müssen: Eine Arbeitnehmerin war als eine von 3 Abteilungsleitern beschäftigt. Dann wurde die Stelle ihres Vorgesetzten frei und sie bewarb sich. Allerdings besetzte die Arbeitgeberin die Stelle mit einem Mann.


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07.07.11

Verweigerter Deutschkurs: Abmahnung, aber keine Diskriminierung!

Lebenspartner

15.000 € Abfindung wollte eine Arbeitnehmerin haben. Sie weigerte sich, an einem Deutschkurs teilzunehmen, und sprach von Diskriminierung.


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23.06.11

Arbeitnehmer haben kein Problem mit (Teilzeit-)Chefinnen

frau sticht raus

Aktuell ist auf den 2. und 3. Führungsebenen in deutschen Unternehmen nur knapp 1/4 der Stellen von weiblichen Arbeitnehmern besetzt. Und dies, obwohl laut einer Umfrage die Bundesbürger Frauen das sowohl fachlich als auch menschlich zutrauen.


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Thema des Monats

Die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

Sie haben als Arbeitgeber Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Ohne eine entsprechende Anhörung ist Ihre ausgesprochene Kündigung unwirksam. Und das gilt auch für Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz.

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